Steht das eigene Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit zur Verfügung, so steht es dem Geschädigten frei, ob er einen Mietwagen in Anspruch nimmt oder ob er als Ausgleich für die fehlende Nutzungsmöglichkeit den sogenannten Nutzungsausfallschaden als pauschale Geldentschädigung abrechnet.
Die Geltendmachung von Nutzungsausfall setzt jedoch voraus, dass eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs sowie ein entsprechender Nutzungswille besteht. Die Höhe richtet sich nach
dem konkreten Fahrzeugtyp und liegt zwischen 27,- € und 99,- € täglich. Zum Nachweis der Dauer ist die Vorlage der Reparaturrechnung oder sonstige Bescheinigung über die Ausfallzeit
erforderlich.
Ist der Geschädigte auf die Nutzung eines Fahrzeugs angewiesen so steht ihm im Rahmen der Eintrittspflicht des Unfallgegners ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung eines
Mietwagens zu. Achten Sie bei der Anmietung unbedingt auf einen günstigen Tarif, da häufig überhöhte Tarife angeboten werden, die der Unfallgegner nicht erstatten muss.
Tipps zur Anmietung
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