Im Rahmen seiner Eintrittspflicht hat der Unfallgegner bzw. sein Haftpflichtversicherer die Kosten für das Abschleppen sowie für anfallende Standgelder und / oder Verschrottungskosten zu tragen.
Für die Abrechnung sind entsprechende Belege erforderlich.
Dem Geschädigten obliegt u.a. hier eine oft nicht beachtete Schadensminderungspflicht, d.h. er muss die anfallenden Kosten so gering wie möglich halten. Es ist also darauf zu achten, bspw. ein
wahrscheinlich totalbeschädigtes Fahrzeug nicht über eine unnötig weite Entfernung etwa an seinen Wohnort abschleppen
zu lassen, sondern ggf. vor Ort ein Sachverständigengutachten zu beauftragen.
Steht fest, ob das Fahrzeug repariert oder zum Restwert veräußert wird, sollte dies schnell mit uns besprochen werden, um unnötige Standzeiten des unfallbeschädigten Fahrzeugs auf dem Gelände des
Abschleppunternehmers oder der Werkstatt und den dadurch bedingten Anfall vermeidbarer Standgelder
zu verhindern.
Rechtsanwalt und Notar
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für Versicherungsrecht
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